Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Informationspflichten rund um Gewährleistung und Garantien. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825, die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und im Einführungsgesetz zum BGB umgesetzt wurde. Vor allem Händler sind betroffen. Aber auch wer eine Webseite betreibt, sollte kurz prüfen, ob die neuen Regeln für ihn gelten.
Was sich ändert
- Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen, müssen mit einem einheitlichen Gewährleistungslabel auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen, im Ladengeschäft ebenso wie im Online-Shop
- Bietet der Hersteller freiwillig eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren an, kommt ein zusätzliches Garantielabel hinzu
- Für die gesetzliche Gewährleistung gilt bei Waren weiterhin eine Mindestdauer von zwei Jahren
- Fehlende oder falsche Angaben können von Wettbewerbern und Verbänden abgemahnt werden
Wen es betrifft und wen nicht
Die Label-Pflicht betrifft den Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C). Dienstleistungen, wie die Entwicklung einer Webseite, Beratung oder Wartung, fallen nach Auskunft der Industrie- und Handelskammern nicht darunter, ebenso wenig reine B2B-Geschäfte. Für digitale Produkte wie Software als Abo gelten eigene Vorgaben des Vertragsrechts. Wer solche Produkte an Verbraucher verkauft, sollte den Fall im Zweifel prüfen lassen.
Wenn Sie einen Online-Shop betreiben
- Das Gewährleistungslabel gehört deutlich sichtbar auf die Webseite, nicht versteckt in den AGB
- Verwenden Sie ausschließlich die offiziellen Vorlagen, denn falsche Formate, Sprachversionen oder Platzierungen gelten als Abmahnrisiko
- Prüfen Sie, ob Hersteller Garantien anbieten, und geben Sie diese korrekt weiter
- Kontrollieren Sie Produktseiten, Warenkorb und Footer, damit der Hinweis überall dort steht, wo Kunden kaufen
Auch Dienstleister sollten ihre Wortwahl prüfen
Auch wenn das Label für Sie nicht gilt, lohnt ein Blick auf Begriffe wie "Garantie" in Ihrer Werbung. Wer "Zufriedenheitsgarantie", "Festpreis-Garantie" oder "Qualitätsgarantie" schreibt, erweckt schnell den Eindruck einer rechtlich bindenden Garantie. Im Streitfall wird das wörtlich genommen. Ist eigentlich nur eine Preiszusage oder ein Serviceversprechen gemeint, sollten Sie das auch so formulieren oder in Ihren Geschäftsbedingungen klarstellen.
Diese drei Dinge lohnt es sich jetzt zu prüfen
- Enthalten Ihre AGB eine klare Regelung zu Mängelrechten, und gilt sie für Verbraucher ungekürzt?
- Werben Sie irgendwo mit "Garantie", ohne dass eine echte Garantie dahintersteht?
- Verkaufen Sie Waren an Verbraucher? Dann muss das Label vorhanden und korrekt platziert sein
Unser Ansatz
Wir haben unsere eigenen Geschäftsbedingungen um einen Abschnitt zu Mängelrechten und Garantien ergänzt und klargestellt, dass unsere Festpreis-Garantie eine Preiszusage und keine rechtliche Garantie ist. Für Kunden mit Online-Shop binden wir die Pflichtinformationen an den richtigen Stellen ein, von der Produktseite bis zum Footer. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Formulierungen sprechen Sie bitte mit einer Kanzlei.
Fazit
Für die meisten Dienstleister ändert sich durch das neue Label nichts Verbindliches. Für alle, die Waren an Verbraucher verkaufen, ist der Hinweis dagegen seit dem 27. September Pflicht. Und für alle lohnt der Blick auf das Wort "Garantie", bevor es eine Abmahnung tut.
